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Satzung Brot & Spiele e.V.
§ 1
Name, Sitz , Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Brot & Spiele” Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung lautet der Name „Brot & Spiele e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung des Sports sowie
- die Förderung von Kunst und Kultur sowie
- u.a. die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Stadtentwicklung,
Völkerverständigung, Jugendpflege sowie anderen gemeinnützigen Zwecken im Rahmen von
unmittelbaren und mittelbaren Veranstaltungen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung kultureller, sozialer, internationaler und künstlerischer Aktivitäten und
Projekte im Sport, insbesondere im Bereich Fußball.
Diese Projekte werden u.a. durch Workshops, Informations- und
künstlerische Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe realisiert.
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen einschl. Unterhaltung eines geordneten
Trainings- und Wettkampfbetriebs u.a. in der Sparte Fussball.
- Darstellung, Bekanntmachung und Förderung von anderen gemeinnützigen Vereinen bzw.
Projekten im Rahmen von Veranstaltungen / Veröffentlichungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede
rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereinigung werden, die die Satzung anerkennt und sich
aktiv an der Umsetzung der Satzungszwecke beteiligt.
- Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet durch schriftlichen Beschluss und mit einfacher Mehrheit über
den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Fördermitglieder / Ehrenmitglieder
- Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder können natürliche und
juristische Personen werden, die bereit sind die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu
unterstützen.
- Auf Antrag kann ein Fördermitglied die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Bei einer
aktiven Beteiligung an der Vereinsarbeit kann das Fördermitglied frühestens 6 Monate nach
Erhalt der Fördermitgliedschaft beim Vorstand einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft
stellen. Der Vorstand entscheidet durch schriftlichen Beschluss und mit einfacher Mehrheit
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen
Personen durch Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
- Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch
Beschluss des Vereinsvorstandes möglich. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss
des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich
einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte
des Mitglieds.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die
Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten bei der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft sowie bei
der Beendigung der Fördermitgliedschaft.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die in einer gesonderten
Beitragsordnung geregelt sind. Die Beitragsordnung wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt und geändert.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.3. des jeweiligen Jahres zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und gegebenenfalls der
Beirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern.
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können als Gäste zur
Mitgliedervollversammlung eingeladen werden. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der
ersten Jahreshälfte, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
- Der Verein hat einen Vorstand, der aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern
besteht. Im übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die Zahl der Mitglieder des
Vorstandes.
- Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB werden zwei Mitglieder des Vorstandes bestimmt.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Sie nicht durch die
Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
- Aufstellung des Haushaltsplans, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel
- Beschlussfassung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
- Berufung der Mitglieder des Beitrates
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können ordentliche
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
geschäftsführenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Beirat
- Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der aus mindestens zwei
höchstens fünf auf den Vereinszweck sachverständigen natürlichen oder juristischen Personen
besteht. Die Beiratsmitglieder müssen keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein. Ihre
Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, ein Mitglied des Beirats wird vorzeitig vom
Vorstand abberufen.
- Der Beirat berät den Vorstand mit allen dem Vereinszweck und dessen Verwirklichung
zusammenhängenden Fragen und spricht Ihm gegenüber Empfehlungen aus.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen wird wie folgt verfahren:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports in Berlin.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.